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Immuni­sier­ung

Immunisierung ist gleichbedeutend mit dem Herbeiführen von Immunität. Immunität ist dann gegeben, wenn eine ausreichende Abwehrkraft gegenüber bestimmte Angriffe von außen gegeben ist. 

Infizierung ist der rein mechanische Vorgang, bei dem Infektionserreger mit einem Wirt in Kontakt kommen. Siedelt sich dieser nicht an, ist das Infizierungsgeschehen beendet. Siedelt er sich jedoch an, verbleibt und vermehrt sich, spricht man von einer Infektion bzw. Ansteckung

Sterile Immunität 

bedeutet, dass es nach einer Impfung oder Infektion zu keiner Infektion und Erkrankung mehr kommt.

Fremdschutz 

ist gegeben, wenn es zu keiner Infektion und Weitergabe des Infektionserregers kommt.

Dazu Klaus Stöhr, der über 15 Jahre bei der WHO tätig war, dort ua. das Globale Influenza-Programm leitete und die globale Forschung zur SARS-Epidemie koordinierte und danach rund zehn Jahre bei Novartis tätig war, ua. im Bereich Impfstoffentwicklung:

Sterile Immunität bedeutet, dass man nach Impfung oder Infektion sich nicht wieder reinfizieren und erkranken kann. Das tritt nur für ganz wenigen Erreger zu, zum Beispiel Masern, Tetanus und Pocken. Bei den meisten Viren, auch den Coronaviren, ist das nicht der Fall. 

(Klaus Stöhr, ndr, 30.07.2021)

Parenteral applizierte Impfstoffe, egal welcher Genesis, können niemals die Infektion verhindern, niemals eine sterile Immunität erzeugen, niemals das Virus verdrängen. 

(Klaus Stöhr, Talk im Hangar-7 zum Thema “Gekaufte Wissenschaft?”, 01.06.2023, ab Minute 29)

Impfzertifikat / Grüner Pass

Covid19-Impfstart war in Österreich am 26.12.2020. Ein halbes Jahr später, am 01.07.2021 wurde der sogenannte Grüne Pass eingeführt (BMSGPK FAQ Grüner Pass 06.07.2021). Mit diesem wird vermittels eines QR-Codes bestätigt, dass ein negativer PCR-Test, eine “Immunisierung” durch Impfung und/oder einer zurückliegenden Covid-19-Erkrankung vorliegt.

Die Gültigkeitsdauer des Impfzertifikats im Grünen Passes richtet sich nach der aktuell gültigen COVID-19-Öffnungsverordnung

  1. Für ein Impfzertifikat reichte vorerst eine Impfung. Mit dieser 1. Teilimpfung galt man ab dem 22. Tag bis maximal 90 Tage ab Impftag als immunisiert. Mit dieser “Immunisierung” war man ab dem 19. Mai 2021 von der Testpflicht befreit.
  2. Ab 15.08.2021 waren für ein gültiges Impfzertifikat zwei Impfungen nötig (bzw eine Impfung plus Genesung). In diesem Fall galt der Grüne Pass für 270 Tage (9 Monate), ab 15. September 2021 (da die Zulassung für die Drittimpfung noch fehlte) vorrübergehend wieder für 360 Tage (12 Monate) und ab 06.12.2021 wieder nur mehr für 270 Tage (9 Monate). 
  3. Ab 01.02.2022 galten die 270 Tage (9 Monate) nur mehr für jene mit drei Impfungen (bzw mit zwei Impfungen plus Genesung), die Gültigkeit der Impfzertifikate für zwei Impfungen (bzw Impfung plus Genesung) wurde auf 180 Tage (6 Monate) verkürzt. Ab 23.08.2022 war die Kombination aus Impfung und Genesung nicht mehr ausreichend, die Übergangszeit für die Impfzertifikate von geimpften Genesenen endete am 11.09.2022
  4. Derzeit (März 2023) gilt: Einen Impfnachweis im Grünen Pass bekommt man ab dem Abschluss der ersten Impfserie (zwei Impfungen), diese Erstimmunisierung gilt für 180 Tage (6 Monate). Mit dem Booster (3. Impfung) gilt man als grundimmunisiert. Diese Grundimmunisierung gilt für 270 Tage (9 Monate). 
  5. Ab der 4. Impfung spricht man von Auffrischungsimpfungen. Der dafür empfohlene Intervall beträgt 6 Monate für Jugendliche und Erwachsene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bzw 4 Monate für Menschen über 60 sowie für Risikopersonen ab 12 (Siehe dazu BMSGPK, COVID-19-Impfungen: Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums). Die Gültigkeitsdauer für die Auffrischungsimpfungen (4., 5., 6., 7., 8., … Impfung) beträgt 365 Tage (12 Monate). 

Seit 01.07.2023 00:00 Uhr werden keine Zertifikate mehr erstellt. Die gesetzliche Grundlage dafür lief mit 30.06.2023 aus.

Zusatz: Die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate für Kinder und Jugendliche bis 12 war jeweils etwas länger

Geimpft und/oder ungeimpft

In die Gruppe der Geimpften fielen all jene mit einer sogenannten “ausreichenden impf-induzierten Immunisierung”. Das waren bis Mitte August 2021 all jene mit einer Impfung, danach all jene mit zwei Impfungen und ab Februar 2022 all jene, die 3 Impfungen hatten (und deren 2. Impfung weniger als 181 Tage vor der 3. erfolgte) ab dem 8. Tag nach der 3. Impfung. Für 180 Tage zudem auch jene Personen als geimpft, die vor mehr als 14 Tagen die 2. Impfdosis erhalten haben. 

In die Gruppe der Ungeimpften fielen neben den tatsächlich ungeimpften (immunnaiven) Personen auch all jene mit unzureichender impf-induzierter Immunisierung, dh auch all jene, deren Impfung noch nicht galt oder nicht mehr galt. 

Die Definition von ausreichender und unzureichender impf- oder/und infektions-induzierter Immunisierung leitet sich aus den Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) ab. Siehe AGES: Fälle und Inzidenz der SARSCoV-2-Infektion, nach Immunisierungs-Status, 26.04.2022

“Vollständig geimpft sind Menschen erst, wenn die letzte erforderliche Impfung 14 Tage zurückliegt – also am 15. Tag. Wer beispielsweise die Erstimpfung mit dem Impfstoff AstraZeneca bekommen hat, muss bis zu zwölf Wochen bis zur Zweitimpfung und dann noch zwei weitere Wochen bis zum vollständigen Impfschutz warten.” (Tagesschau, 02.09.2021)

In regelmäßigen Abständen wurden „Geimpfte“ wieder zu „Ungeimpften“: 

“Am Montag verlieren 28.423 Impfzertifikate Gültigkeit”  (Wiener Zeitung, 04.12.2021). “Die EU-Kommission macht ernst: Wer sich neun Monate nach der zweiten Impfung nicht boostern lässt, soll bald als Ungeimpfter gelten”  (Focus, 21.12.2021). “Booster fehlt: 235.000 Grüne Pässe ab Dienstag ungültig” (ViennaOnline, 31.01.2022)


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