(1) IGV müssen durchs Parlament
Am 1. Juni 2024 hat die WHO in ihrem Gremium der Weltgesundheitsversammlung (WHA) die geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) in einem verkürzten Verfahren – und unter gravierender Missachtung ihrer eigenen Verfahrensvorschriften – verabschiedet. Dies geschah unter zahlreichen formal-rechtlichen Fehlern, die es den Mitgliedsstaaten verunmöglichte, die IGV und ihre tatsächlichen Auswirkungen vorab zu prüfen oder nationale Debatten zu führen!
– Änderungen in Österreich noch nicht rechtsverbindlich
Die “WHO, IGV, der neue Pandemievertrag”, all diese Themen sind hoch aktuell durch den Druck von zivilgesellschaftlichen Initiativen, Petitionen, Volksbegehren, Debatten, oder Briefen besorgter BürgerInnen an die Abgeordneten. Österreich hat zwar gemäß Artikel 55 IGV wenige Tage vor Fristende (19. Juli 2025) rechtswahrend Widerspruch gegen die geänderten IGV erhoben, da diese als Staatsvertrag gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundesverfassung dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Das österreichische Gesundheitsministeriumbekennt sich aber klar zur Ratifizierung.
Die IGV sind keine einfachen „Vorschriften“, wie der Name suggeriert. Sie sind hingegen ein völkerrechtlich bindender Vertrag! Viele Änderungen sind umfassend und grundlegender Natur, und erfordern damit die Zustimmung von Nationalrat (einfache Mehrheit) und Bundesrat!
(2) Bindend oder nicht bindend? Vertragliche Verpflichtungen?
Das in Österreich zuständige Gesundheitsministerium argumentiert, dass die von der WHO vorgeschlagenen Empfehlungen rechtlich nicht bindend seien. Hierzu ist anzumerken, dass die Empfehlungen in einem früheren IGV-Entwurf sehr wohl bindend waren, dies jedoch in der Letztversion wieder zurückgenommen wurde.
Auch wenn die WHO-Empfehlungen in den nun verabschiedeten geänderten IGV rechtlich nicht bindend sind: realpolitisch wird es einem Nationalstaat – der den IGV zugestimmt hat – nicht möglich sein, den WHO-Empfehlungen nicht nachzukommen aufgrund internationalen Drucks, möglicher Haftungsfolgen, Auswirkungen auf die Wirtschaft, Handelsbeschränkungen, oder die Gefahr der Schließung von Grenzen durch Nachbarländer, weil eben WHO-Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, etc. Dieser realpolitische und gesellschaftliche (!) Druck stützt sich auf die Argumente “Sicherheit”, “Solidarität” und “Equity” (Gerechtigkeit) – wir kennen dies nur zu gut aus den Corona-Jahren.
Hinzu kommt, dass die IGV ein regelrechtes System und Kontrollsystem zu “Pandemiemanagement, Prävention, Vorbereitung, und Reaktion“ und eine Reihe an Verpflichtungen hierzu implementieren, inklusive zu definierender IGV-Behörde, IGV-Kontaktstellen und Berichtspflichten zum Status der IGV-Umsetzung etc.
Weiters werden den Mitgliedstaaten in den geänderten IGV ausgeweitete vertraglich-finanzielle Verpflichtungen auferlegt, ohne dass deren Höhe, Grenzen oder Dauer festgelegt wurden.
(3) Die Position anderer Staaten
👉 Maßgebende Staaten kamen zu dem Schluss, dass ihre nationalstaatliche Souveränität beeinträchtigt wird.
Die USA, Argentinien, Israel und Italien haben die IGV fristgerecht zurückgewiesen. Die USA und Argentinien haben überdies ihren Austritt aus der Weltgesundheitsorganisation im Jänner bzw. Februar 2024 bekanntgegeben. Die USA, Israel und auch Italien begründen ihre Entscheidung mit möglichen Souveränitätsverlusten durch die IGV bei der Pandemiebewältigung.
Die Schweiz hat einen Vorbehalt betreffend “Umgang mit Fehl- und Desinformation in der Risikokommunikation” eingebracht. Die Schweiz werde «eine objektive, wissenschaftliche Risikokommunikation weiterhin gewährleisten und die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte wie die Meinungsäußerungs-, die Medien- und die Wissenschaftsfreiheit wahren».
Deutschland hatte – gleich wie Österreich – rechtswahrend Widerspruch vor dem 19. Juli 2025 eingebracht, da noch keine Zustimmung des Parlaments vorlag. Konkreten Widerstand gibt es durch die Landesregierungen der Bundesländer Brandenburg und Thüringen. Beide Bundesländer verweigerten im September 2025 die Zustimmung zu einem entsprechenden Zustimmungsgesetz des Bundes, welcher die weitreichenden Änderungen der IGV in nationales Recht überführt.
Vier WHO-Mitgliedsstaaten – der Iran, Neuseeland, die Niederlande und Slowakei – haben die in 2022 vorgeschlagene Fristverkürzung zur Annahme der IGV (von 18 auf 10 Monate) abgelehnt1. Ihre finalen IGV-Entscheidungen werden somit im März 2026 vorliegen. Die Slowakei hat ihre kritische und ablehnende Position gegenüber den IGV bereits in der 77.WHA im Juni 2024 in Genf öffentlich bekanntgegeben.
Ein paar Fakten:
- die WHO ist demokratisch nicht legitimiert
- ihre Finanzierung der WHO durch primär Private, Stiftungen, die Industrie liegt heute bei ca. 80% (!) des WHO-Budgets und ist intransparent! Nur mehr geringe 20% kommen aus Pflichtbeiträgen der Mitgliedsstaaten
- Die WHO und ihr Generaldirektor sind immun, unterliegen keiner rechtlichen Kontrolle und können für ihre Entscheidungen und Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden!
(4) Initiative “NEIN zu den IGV der WHO” – Unsere Aktivitäten
GGI startet gemeinsam mit anderen Gruppen die zivilgesellschaftliche Initiative “NEIN zu den IGV der WHO”. Unsere Ziele sind Information und Aufklärungen zur WHO, den IGV und ihren möglichen Auswirkungen, Gespräche mit Abgeordneten, gesellschaftspolitische Debatten, Briefe, Stellungnahmen zu Gesundheits-relevanten Gesetzesvorlagen, etc. Wir werden hierzu laufend informieren.
Bitte unterstützt uns, indem ihr …
- unsere Infos teilt,
- mit “Eurem Abgeordneten” oder Lokalpolitikern über WHO & IGV sprecht,
- selbst E-mails, Briefe an Parlamentarier schickt,
- Stellungnahmen zu Gesundheits-relevanten Gesetzentwürfen einbringt (z.B. erneute Änderungen des Epidemiegesetzes (!) derzeit in Ausarbeitung)
1 Fristverkürzung eingebracht in einem IGV Amendement im Mai 2022 im Rahmen der 75. WHA. Fristen sind geregelt in Art. 59 IGV Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte; sowie Art 61 IGV Ablehnung.