PM: #96 Die Impfpflicht: Wie eine verfassungsrechtliche, tiefrote Linie überschritten wurde

Presseaussendung der GGI-Initiative am 06.02.2024

In zahlreiche Grundrechte wurde durch die Impfpflicht eingegriffen. Der gewichtigste, jedoch weitgehend ignorierte, Eingriff war in das Recht auf Leben. Bis heute wurde dieser Umstand vom Verfassungsgerichtshof nicht geprüft, jedoch ist bislang keine Argumentation bekannt, die den Eingriff rechtfertigen könnte. Zur zukünftigen Verhinderung derartig rechtlicher Entgleisungen ist es notwendig, sich dem Thema zu widmen.

Man brauchte keine juristische Bildung, um zu erkennen, dass das Impfpflichtgesetz nicht mehr mit der Verfassung vereinbar war. Rein logisch lässt sich schon Folgendes ableiten:

Gibt es eine Krankheit, die für alle tödlich oder potenziell sehr gefährlich ist, und gibt es dagegen eine Impfung, die nachweislich zuverlässig davor schützt, würden sich (fast) alle Menschen impfen lassen. Denn Menschen handeln interessengeleitet, und dieser Selbstschutz wäre in ihrem Interesse. Selbst wenn eine Impfung in erster Linie dem Fremdschutz dient, würden sich Menschen impfen lassen, denn sie wollen zum einen die Liebsten in ihrem Umfeld nicht gefährden und zum anderen nicht schuld sein an einer schweren oder tödlichen Erkrankung anderer. All das liegt in ihrem ureigenen Interesse. Ganz automatisch nimmt jeder Mensch für sich selbst eine – wenn auch unbewusste – Interessenabwägung vor. Die Tatsache, dass diese Abwägung in vielen Fällen negativ ausfiel, zeigt bereits, dass die oben genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.

Menschenrechte zum Schutz des sozialen Friedens

Die Verfassung schützt insbesondere durch die Grundrechte diese individuelle Interessenssphäre der Menschen und gießt sie in – für den Staat – verbindliche Normen. Bei Menschenrechten gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit: Verletzt man ein Menschenrecht, zieht dies unabwendbare Verletzungen anderer Menschenrechte nach sich. Der Zweck der Menschenrechte ist die Sicherung des sozialen Friedens.[1] Ist dieser Friede gestört, kann man davon ausgehen, dass Menschenrechte zuvor verletzt wurden.

Das Recht auf Leben kennt keine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse

Die Impfpflicht griff in zahlreiche Grundrechte ein. Der wohl schwerwiegendste Eingriff betraf das Recht auf Leben gemäß Art 2 EMRK.

Jede Handlung oder Unterlassung des Staates, durch die ein Mensch zu Tode kommt, stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben dar; dies gilt auch dann, wenn der Tod als unbeabsichtigte Folge von Gewaltanwendung eingetreten ist.[2]

Das Recht auf Leben kennt keine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse. Es handelt sich um ein sogenanntes notstandsfestes Recht, das auch im Krisenfall nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Ein Eingriff zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist nicht vorgesehen. Nur in drei Fällen darf der Staat mittels gesetzlicher Regelung in dieses Recht eingreifen, und zwar im Falle der Notwehr, bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Festnahme bzw. Verhinderung der Flucht oder um einen Aufstand zu unterdrücken, aber nur, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

Zum Zeitpunkt des Impfpflichtbeschlusses war bereits durch das BASG bestätigt, dass es Todesfälle durch die Impfung gab.[3] Es war also für die Abgeordneten erkennbar und evident, dass die Impfpflicht – wenn auch nur in wenigen Fällen – zum Tod führen würde. Es wurde daher der Tod von Menschen wissentlich in Kauf genommen, um andere Menschen vorgeblich vor Gesundheitsschäden und Tod zu bewahren. Doch genau das Abwägen von Menschenleben durch den Staat soll dieses Grundrecht verhindern.

Die Verkehrung der Schutzpflicht ins Gegenteil

Das Recht auf Leben verpflichtet den Staat auch, das Leben der Menschen aktiv zu schützen. Demgemäß hat er in gewissem Ausmaß auch die Pflicht, BürgerInnen vor den Auswirkungen von äußeren Ereignissen wie Pandemien durch geeignete Maßnahmen zu bewahren. Diese Schutzpflichten beziehen sich jedoch auf die Zurverfügungstellung von Behandlungsmöglichkeiten sowie die korrekte Information und Aufklärung der Bevölkerung, damit Menschen selbst effektiv ihr Verhalten anpassen können. Diese Schutzpflicht wurde jedoch in einer völlig verdrehten – mit einer liberalen Demokratie unvereinbaren – Form ausgelegt. Anstatt die Aufrechterhaltung des regulären Gesundheitssystems, die Gewährleistung der Frühbehandlung und die umfassende, faktenbasierte Information der Bevölkerung zu garantieren, wurde dieses Gewährleistungsrecht missbraucht, um in Bausch und Bogen Grundrechte einzuschränken. Damit wurde das Grundrecht auf Leben derart pervertiert, dass es zur Rechtfertigung für die wissentliche Inkaufnahme von staatlich verursachten Todesfällen diente. Auch das ist gemäß Art. 17 EMRK verboten (Verbot des Missbrauchs der Rechte).

Bei der Prüfung der Impfpflicht durch den VfGH wurde Art. 2 EMRK vom Antragsteller nicht ins Treffen geführt, somit war dem Gerichtshof die diesbezügliche Prüfung nicht möglich.

Aufarbeitung, um es zukünftig besser zu machen

Unsere Aufarbeitung dient nicht dem Selbstzweck. Sie ist notwendig, um zukünftig derartige rechtliche Entgleisungen zu verhindern. Wenn aber diese Verfassungsbrüche nicht öffentlich aufgearbeitet werden, wenn keine Einsicht besteht, ist naturgemäß davon auszugehen, dass im nächsten Krisenfall mit den gleichen, verfassungswidrigen Mitteln vorgegangen wird.

Alle Abgeordneten geloben, „stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten.“

In diesem Sinne wäre es wünschenswert, wenn die Gelobenden die Verfassung auch einmal lesen würden.


[1] Präambel, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
https://unric.org/de/allgemeine-erklaerung-menschenrechte/

[2] Grabenwarter/Frank, B-VG Art 2 EMRK (Stand 20.6.2020, rdb.at)

[3] Bericht über Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19, Berichtszeitraum 27.12.2020 – 31.12.2021
https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-31.12.2021_BTVI.pdf

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